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Recht und Hausordnung zu Lärm und Ruhezeiten
Das Zusammenleben im Mehrfamilienhaus sollte eigentlich geprägt sein durch ein rücksichtsvolles Miteinander, auch in Hinblick auf die Lautstärke und Lärmentwicklung. Daran sollten sich alle Parteien eines Mietshaues halten gemäß des Mottos: soviel Lärm wie nötig, aber so wenig wie möglich. Eine bundesweit einheitliche Regelung zum Lärmschutz existiert nicht. Vielmehr gibt es bezüglich des Nachbarschaftslärms, wie diese Form der Geräuscheinwirkung vom Deutschen Mieterbund klassifiziert wird, eine Vielzahl individueller Entscheidungen und Gerichtsurteile. Beim Vorgehen gegen Ruhestörungen stehen dem Bund, den Ländern sowie den Gemeinden verschiedene Rechtgrundlagen zur Verfügung:
• Das Bundesimmissionsschutzgesetz,
• Die Landesimmissionsschutzgesetze sowie
• Kommunale Verordnungen
Aus diesen Gesetzesgrundlagen lassen sich Ruhezeiten ableiten, so schreiben die Landesimmissionsschutzgesetze etwa eine Nachtruhe von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens vor. Während dieser Zeit sollten alle Mieter Lärm durch z.B. Fernsehen, Musik, Haustiere und Kinder möglichst zu vermeiden versuchen. Die Satzungen zahlreicher kommunaler Verordnungen schreiben zudem eine Mittagsruhezwischen 13 und 15 Uhr vor. Die Verwendung lärmerzeugender Geräte und Maschinen ist der Geräte- und Maschinenschutzverordnung festgesetzt. Diese Verordnung besagt bezüglich der Verwendung von Geräten wie Rasenmäher, Heckenscheren oder Motorsägen in Wohngebieten:
• Werktags zwischen 7 und 20 Uhr ist der Einsatz erlaubt,
• Verbot der Verwendung außerhalb dieser Zeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen,
• Sehr laute Geräte wie Laubbläser dürfen nur Werktags von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr verwendet werden.
Diese festgelegten Regelungen gelten, sofern keine abweichenden Regelungen in der Hausordnung ausgewiesen sind. Sind in der Hausordnung des eigenen Wohnhauses Angaben zu Ruhezeiten und Lärmbelästigung enthalten, haben sich alle betroffenen Mietparteien an diese zu halten.
Konsequenzen bei Missachtung – was kann der Vermieter tun?
Laut Gesetz ist es die Aufgabe des Vermieters, die allgemein verbindlichen oder individuell in der Hausordnung vereinbarten Ruhezeiten durchzusetzen und für deren Einhaltung seitens der Mieter zu sorgen. Das verpflichtet den Vermieter gleichzeitig zur Unterbindung der Lärmbelästigung, d.h. wenn eine entsprechende Beschwere besteht, befindet sich der Vermieter in der Handlungspflicht und kann den lärmenden Mieter mit folgenden Maßnahmen zur Einhaltung der Ruhe bewegen:
• Schriftliche Aufforderung, die Ruhestörung künftig zu vermeiden,
• Schriftliche Abmahnung wegen der Ruhestörung,
• Verhängen einer Unterlassungsklage gegen weitere Lärmbelästigung,
• Fristgerechte Kündigung des lärmenden Mieters,
• Fristlose Kündigung des Mieters.
Die genannten Maßnahmen sollten im Bedarfsfall in der angegebenen Reihenfolge ausgeführt werden. Beispiel: Folgt ein Mieter der Aufforderung zur künftigen Lärmvermeidung nicht, kann im nächsten Schritt eine schriftliche Abmahnung erfolgen usw.
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